Satzung

Satzung des Marzahn-Hellersdorfer Wirtschaftskreises e.V.

20.02.2006

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen »Marzahn-Hellersdorfer Wirtschaftskreis e. V.«. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck des Vereins

(1) Dem Verein obliegt insbesondere

  • die Förderung der Ansiedlung von Gewerbe, Handwerk, Produktion und Dienstleistungen in Berlin Marzahn-Hellersdorf,
  • die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Bezirk,
  • die Wahrnehmung allgemeiner gesellschafts-, sozial- und arbeitspolitischer Belange der Mitglieder,
  • die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch

  • gegenseitige unentgeltliche Hilfe der Mitglieder,
  • Erarbeitung von Stellungnahmen und Standpunkten zur Wirtschaftsentwicklung im Bezirk
  • in Vertretung dieser gegenüber dem Bezirksamt sowie Verbänden und staatlichen Institutionen mit dem Ziel der Bestandspflege vorhandener Unternehmen und Gewerke sowie zielgerichteter Neuansiedlung,
  • die Ermittlung des Förderbedarfs der Mitglieder im Hinblick auf technische, finanzielle, personelle und andere Mittel,
  • enge Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen, vor allem bezüglich des Informationsaustausches über förderungsbedürftige Aktivitäten,
  • Hilfe bei Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft bei der Einwerbung von Fördermitteln von gesellschaftlichen und staatlichen Institutionen

erreicht.

(3) Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen.

§3 Zielsetzung des Vereins

(1) Der Verein ist ein Berufs- und Wirtschaftsverband. Ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Einnahmen-Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Parteipolitische oder konfessionelle Aufgaben und Ziele irgendwelchen Art sind ausgeschlossen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche und fördernde Mitglieder des Vereins können werden: Firmen, Einzelpersonen, Verbände und Organisationen der Wirtschaft.

(2) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die mit finanziellen Beiträgen oder auf andere Weise die Aufgaben des Vereins fördern wollen.

(3) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder Beendigung der Geschäftstätigkeit durch Liquidation,
  • bei Einzelpersonen auch durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(5) Der Austritt ist zum jeweiligen Jahresabschluss (31.12.) durch schriftliche Erklärung möglich, die spätestens am 30.09. bei der Geschäftsstelle eingehen muss und mit Gründen versehen sein sollte.

(6) Streichung aus der Mitgliederliste (Ausschluss) kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied den Zielen und Aufgaben der Vereins entgegenwirkt, seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, zahlungsunfähig wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(7) Übertragung einer Mitgliedschaft ist nicht zulässig.

(8) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und können am Vereinsleben in vollem Umfang teilnehmen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Dienste und Leistungen des Vereins stehen ordentlichen Mitgliedern gleichmäßig zur Verfügung.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Aufgaben des Vereins einzusetzen.

(3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter eingeladen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen. Für die Einhaltung der Einladungsfrist ist der Tag der Absendung maßgeblich.
Zu den Mitgliederversammlungen sind auch fördernde Mitglieder einzuladen, wenn ihre beratende Stimme sachdienlich erscheint. Sie können an den Versammlungen teilnehmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter jederzeit unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden, wobei möglichst eine Einladungsfrist von einer Woche eingehalten werden soll. Wird von mindestens einem Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt, so soll der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter innerhalb von vier Wochen, spätestens aber binnen drei Monaten, eine solche einberufen.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses, des Finanzplanes und der Beitragsordnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

(3) Anträge von Mitgliedern zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sowie zur Änderung der Satzung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich mit Begründung in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Diese Frist gilt auch für Anträge von Mitgliedern zur Vorstandswahl (Wahlvorschläge). Später eingehende Anträge brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.Fördernde und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. Leiter der Versammlung gegengezeichnet wird.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied durch Kooptation zu berufen, das durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Dauer der Amtsperiode gewählt werden soll.

(3) Dem Vorstand obliegt

  • die verantwortliche Planung, Entwicklung und Durchführung der Aufgaben des Vereins,
  • insbesondere die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Erstattung des Jahresberichts in der Mitgliederversammlung,
  • die Erstellung des Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie der Beitragsordnung.

(4) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden, den 1. und 2. Stellvertreter.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

(6) Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit. Für folgende Fälle ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von 75 % aller Vorstandsmitglieder – ob sie anwesend sind oder nicht – erforderlich:

  • Wahl des Vorsitzenden,
  • Aufnahme von Verbänden oder Organisationen in den Mitgliederkreis.

(7) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende, der 1. und 2. Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind zur Geheimhaltung aller Tatsachen und Informationen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit vertraulich bekannt gegeben oder bekannt werden.

(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Sitzung gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Geschäftsjahr und Haushalt

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die für die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben notwendigen Ausgaben und Einnahmen werden in einem von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließenden Finanzplan festgestellt. Die Deckung der Ausgaben erfolgt durch Beiträge der ordentlichen und der fördernden Mitglieder.
Die Mitgliedsbeiträge werden erhoben nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

(3) Die Abrechnung des Haushaltsplanes wird nach erfolgter Rechnungsprüfung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§11 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfungen finden nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder soweit gesetzlich erforderlich statt.

(2) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf das gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen einschließlich des Jahresabschlusses. Sie erfolgt durch einen erfahrenen und anerkannten Wirtschaftsprüfer, der von der Mitgliederversammlung bestellt wird.

(3) Die Prüfungen finden jeweils nach Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Der Wirtschaftsprüfer berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

(4) Der Wirtschaftsprüfer ist unbeschadet seiner Berichtspflicht zur Geheimhaltung aller Tatsachen, Einrichtungen, Meinungsäußerungen und Informationen verpflichtet, die ihm anläßlich seiner Tätigkeit bekannt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Erforderlich ist ferner, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen 1. und 2. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach erfolgter Liquidation und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen wird dem Bezirksamt Berlin-Marzahn-Hellersdorf zugeführt, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Teilunwirksamkeit

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung nicht berührt.

(2) Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 verpflichtet, die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Bis zu deren Vereinbarung bzw. im Falle ihres Nichtzustandekommens gilt folgende Regelung:
An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als wirksam vereinbart, welche dem Sinn und Zweck, auf den die unwirksam Bestimmung gerichtet war, am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen vom zuständigen Registerrechtspfleger hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit aus formellen und inhaltlichen Gründen beanstandet werden, so wird der Vorstandsvorsitzende ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht ändert.

(5) Die Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

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