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| Ratgeber Recht |

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| Themenübersicht |
Anscheinsbeweis für Zugang von Einwurfeinschreiben
Versicherungspflicht eines Limited Director in der gesetzlichen Rentenversicherung
Künstlersozialabgabe
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Haftung Geschäftsführer
Anwendung der VOB/B bei privaten Bauherren
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Anscheinsbeweis für Zugang von Einwurfeinschreiben zurück
Hat der Briefzusteller den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers bestätigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins sowohl für das Absenden der Willenserklärung als auch für den Zugang des Einwurfeinschreibens. Der Anscheinsbeweis für einen Zugang liegt vor, wenn der Versender den Einlieferungs- und den Auslieferungsbeleg vorlegt.
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Im Fall des Bestreitens des Erhalts des Schreibens muss der Empfänger diesen Anscheinsbeweis nachweislich entkräften (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.03.2007 10 Sa 1945/06).
Kontakt: berlin@sfk-recht.de
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Versicherungspflicht eines Limited Director in der gesetzlichen Rentenversicherung
Infolge seiner Beschäftigung in Deutschland ist ein Director einer sogenannten Limited (Ltd.) dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gleichgestellt. Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihrer Art nach der deutschen GmbH vergleichbar sind, sind daher Geschäftsführern der deutschen GmbH gleichzustellen. Dies bedeutet, dass der Director nicht von vornherein durch den Gesetzgeber vom Kreis der Beschäftigten der Gesellschaft ausgeschlossen ist.
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Auch unter Beachtung der Besonderheiten des Versicherungsrechts besteht keine Veranlassung, von dieser gesellschaftsrechtlichen Gleichstellung abzuweichen. Der Director einer Ltd. kann daher nicht mit dem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft gleichgestellt werden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung frei sind.
(vgl.: BSG, Az. B 12 KR 25/06, Terminbericht Nr. 9/08 vom 04.03.2008).
Kontakt: berlin@sfk-recht.de
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Künstlersozialabgabe zurück
Zunehmend werden derzeit Unternehmen aufgefordert, die sogenannte Künstlersozialabgabe rückwirkend für bis zu fünf Jahre an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Zudem sei in Zukunft jährlich Meldung an die Künstlersozialkasse zu machen, ob selbständige Künstler oder Publizisten beschäftigt worden sind. Vielen Betroffenen erscheint diese Forderung unverständlich, da sie in der Vergangenheit weder Künstler beschäftigt oder beauftragt haben noch dies in der Zukunft vorhaben.
Die Rechtsprechung neigt jedoch zu der Auffassung, dass der Künstlerbegriff sehr weit zu fassen ist und z. B. bei der Tätigkeit von Web- oder Grafik-Designern zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit eine Verpflichtung zur Zahlung der Künstlersozialabgabe bestehen könnte. Dies führt dazu, dass seitens der Künstlersozialkasse nahezu jedes Unternehmen als potentiell abgabepflichtig eingestuft und in Anspruch genommen werden kann.
Die Künstlersozialabgabe selbst ist von Unternehmen regelmäßig dann zu entrichten, wenn diese Honorare an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Entscheidend ist dabei nicht allein die Beauftragung selbständiger Künstler und Publizisten, sondern auch der Zweck der in Auftrag gegebenen Arbeiten.
Das Verfahren zur Feststellung der Abgabepflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt und zweistufig aufgebaut:
Zunächst wird seitens der Künstlersozialkasse festgestellt, ob das Unternehmen bereits nach den Bestimmungen des KSVG grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegt. Sollten Unternehmen nicht schon den dort genannten Beschäftigungsfeldern zugeordnet werden können, könnten sie der Abgabepflicht trotzdem unterliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Unternehmen zu eigenen Zwecken Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig die Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen.
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Die grundsätzlich festzustellende Abgabepflicht hat zur Folge, dass die betreffenden Unternehmen jährlich eine Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse über die Zahlung von Honoraren an selbständige Künstler und Publizisten abzugeben haben. Auf Grundlage der Summe der gezahlten Beträge wird in einem letzten Schritt die vom jeweiligen Unternehmen abzuführende Künstlersozialabgabe berechnet. Die Abgabe ist selbstverständlich dann nicht zu zahlen, wenn keinerlei Honorarleistungen an selbständige Künstler und Publizisten erbracht worden sind.
Für kleine und mittelständische Unternehmen können die aktuell durchgeführten massiven Überprüfungen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Sollten in den vergangenen Jahren weder eine Meldung an die Künstlersozialkasse erstattet noch Zahlungen geleistet worden seien, kommt es bei verweigerter Mitwirkung der Unternehmen im Regelfall zu einer Schätzung der Künstlersozialabgabe, die deutlich über der tatsächlich zu zahlenden Abgabe liegt. Es wird daher empfohlen, die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide schnellstmöglich durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Kontakt: Rechtsanwalt Michael Paar
E-Mail: berlin@sfk-recht.de
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zurück
Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen. Dabei kommt es nicht selten vor, daß kurz vor Ablauf der 6-Wochen-Frist eine neue Krankschreibung durch einen anderen Arzt vorgelegt wird und dann Arbeitnehmer oder Krankenkasse die Meinung vertreten, daß der 6-Wochen-Zeitraum erneut zu laufen beginne. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat nunmehr in einem Urteil nochmals klargestellt, daß insbesondere bei einem nahtlosen Übergang von einer Krankschreibung auf eine andere grundsätzlich von der sogenannten "Einheitlichkeit des Versicherungsfalls" auszugehen ist und die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers deshalb nach 6 Wochen endet.
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Insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Erkrankungen kein Tag der Arbeitsfähigkeit lag, könne in der Regel davon ausgegangen werden, daß die Vorerkrankung noch nicht vollständig ausgeheilt sei und sich die Arbeitsunfähigkeitsgründe überschneiden. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelfall die Möglichkeit, eine weitere Lohnfortzahlung über den Zeitraum von 6 Wochen hinaus zu verweigern und den Arbeitnehmer an die Krankenkasse zu verweisen. Vor Einstellung der Zahlung sollte der Arbeitgeber einen entsprechenden Hinweis erteilen.
Kontakt: berlin@sfk-recht.de
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Haftung Geschäftsführer zurück
Im Fall einer Insolvenz einer GmbH werden deren Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge oftmals haftbar gemacht. Ob eine persönliche Haftung besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch ist die Rechtsprechung dazu nicht einheitlich. Geklärt ist allerdings, daß eine Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH wegen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile dann ausscheidet, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der Insolvenzordnung hätte anfechten können (BGH - Urteil vom 18.04.2005, II ZR 61/03). Dies ist in der Regel drei Monate vor dem Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens sowie nach Antragstellung der Fall. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, daß der Geschäftsführer, der in diesem Zeitraum noch Arbeitnehmeranteile abführt, dem Gebot der Sicherung des Vermögens zuwider handelt und demzufolge nicht mit der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmanns vorgeht.
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Das OLG Brandenburg hat in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 10.01.2007 festgehalten, daß darüber hinaus keine Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH bestehen soll, soweit sich bei der Gesellschaft Krisenzeichen zeigen. Gerade weil der Geschäftsführer verpflichtet ist, im Falle der Krise der Gesellschaft das Vermögen zu sichern und keine Gläubiger zu bevorzugen, wurde vom vorerwähnten Gericht die Verpflichtung zur Zahlung unabhängig von der Stellung des Insolvenzantrages nicht gesehen, da eine vorrangige Pflicht zur Abführung dieser Beiträge nicht besteht. Allerdings ist diese Rechtsauffassung höchst umstritten. Zumindest sollten Geschäftsführer insolventer GmbH, soweit sie persönlich von den Sozialkassen für ausstehende Beiträge haftbar gemacht werden, im Einzelfall prüfen, ob tatsächlich eine Verpflichtung zur Zahlung besteht.
Kontakt: berlin@sfk-recht.de
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Anwendung der VOB/B bei privaten Bauherren zurück
Gerade, wer baut, liest öfter in den Angeboten oder Verträgen Verweise auf die sogenannte Verdingungsordnung für Bauleistungen, auch VOB/B genannt. Diese enthält im Unterschied zu den rechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliertere und zum Teil abweichende Bestimmungen zur Abwicklung von Bauverträgen. Während die Anwendung der VOB/B bei Verträgen zwischen Unternehmen keinen Einschränkungen unterliegt (hier genügt der Hinweis auf die VOB/B im Vertrag, um sie wirksam einzubeziehen), gestaltet sich die Rechtslage bei Verbrauchern schwieriger. Bereits in der Vergangenheit mußte bei Bauverträgen mit Verbrauchern, soweit die Regelungen der VOB/B zur Anwendung kommen sollten, nicht nur im Vertrag darauf hingewiesen werden, sondern auch die VOB/B im Ganzen dem Vertragswerk beigefügt sein. War dies nicht der Fall, war sie nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Eine weitere Einschränkung hat nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 24.07.2008 vorgenommen. Bisher unterlagen die Regelungen der VOB/B nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Diese Privilegierung der Bestimmungen der VOB/B wurde vom BGH aufgehoben. Auch wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde und gegenüber Verbrauchern verwendet wird, unterliegen ihre Klauseln einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insofern können Klauseln der VOB/B gemäß § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Vor diesem Hintergrund bleibt dem Verbraucher bei abgeschlossenen Bauverträgen unter Einbeziehung der VOB/B die Möglichkeit, auch die Bestimmungen der VOB/B im Rahmen eines Rechtsstreits auf ihre Angemessenheit prüfen zu lassen. Dadurch ergeben sich zusätzliche Einwendungsmöglichkeiten für private Bauherren, die die bisherige Rechtsprechung nicht erlaubte. Insofern sollte bei Vertragsstreitigkeiten in jedem Falle Rechtsrat eingeholt werden. Allerdings bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne Regelungen der VOB/B in der Zukunft für unwirksam hält.
Kontakt: berlin@sfk-recht.de
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